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   RG, 13.12.1924 - V 121/24   

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https://dejure.org/1924,97
RG, 13.12.1924 - V 121/24 (https://dejure.org/1924,97)
RG, Entscheidung vom 13.12.1924 - V 121/24 (https://dejure.org/1924,97)
RG, Entscheidung vom 13. Dezember 1924 - V 121/24 (https://dejure.org/1924,97)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Inwieweit ist die Anhaltische Berggesetzgebung revisibel? 2. Ist die in §§ 199, 200 des Anhaltischen Berggesetzes vom 20. April 1906/27. März 1920 geregelte Rohertragssteuer nach § 44 des Umsatzsteuergesetzes vom 24. Dezember 1919/8. April 1922 für zulässig zu erachten? ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 109, 310
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 10.06.1952 - GSZ 2/52

    Enteignung. Maßnahmen des Wohnungsamts

    Enteignung ist die entschädigungspflichtige Übereignung von Grundeigentum durch gesetzlich zugelassenen Verwaltungsakt an ein aus öffentlichrechtlichen Gründen begünstigtes Unternehmen zu der späteren Annahme (RGZ 105, 251; 109, 310; 116 268; 150, 9; StGH in RGZ 124 Anh. 19):.
  • BVerfG, 21.07.1955 - 1 BvL 33/51

    Junktimklausel

    Nur Landesgesetze, die nach Inkrafttreten der Weimarer Verfassung ergingen und eine Enteignung unmittelbar herbeiführten, wurden vom Reichsgericht wegen Verstoßes gegen Art. 153 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 WV für nichtig erklärt, wenn sie eine Entschädigung offensichtlich ausschließen wollten; denn der Ausschluß einer Entschädigung war nur durch Reichsgesetz möglich (RGZ 109, 310 ff. [323]; 111, 123 ff. [132]; JW 25, 2499; JW 26, 1444 ff. [1446]).
  • BGH, 14.07.1953 - V ZR 127/51

    Entnahme von Baustoffen aus beschädigtem Grundstück

    Das erscheint verständlich, weil eine Enteignung ohne gesetzliche Grundlage keine Wirkung haben sollte, so daß ein Entzug eines Vermögensrechtes ohne spezialgesetzliche Bestimmung des Verpflichteten sich scheinbar gar nicht verwirklichen konnte (RGZ 109, 310 [323]; Scheicher in Nipperdey Grundrechte und Grundpflichten der Reichsverfassung III S 236; Anschütz, WeimVerf 4 Bearbeitung, Art. 153 Anm. 12).
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